Statuten

1. Name und Sitz

  1. Unter dem Namen MAZDA Rotary Club (Schweiz) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  2. Sitz und Rechtsdomizil des Vereins befinden sich am Wohnort des Präsidenten.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Zweck und Aufgaben

  1. Erhaltung einer Interessengemeinschaft von Besitzern von Mazda Automobilen mit Kreiskolbenmotor.
  2. Individuelle Werterhaltung von Fahrzeugen mit Mazda-Kreiskolbenmotor und von Kreiskolbenmotoren aller Bauarten.
  3. Pflege von Verbindungen zu anderen Interessengemeinschaften mit gleichem oder ähnlichem Zweck im In- und Ausland.
  4. Hilfe bei Pannen und in Notfällen für Halter und/oder Fahrer von Mazda Automobilen mit Kreiskolbenmotor.
  5. Austausch von Erfahrungen und Informationen zur Pflege und Werterhaltung von Mazda Automobilen mit Kreiskolbenmotor sowie des Kreiskolbenmotors im Allgemeinen.
  6. Der Verein versorgt seine Mitglieder nicht mit Ersatzteilen. Er vermittelt jedoch Kontakte zu günstigen Bezugsquellen und ist bemüht, die Verfügbarkeit von preiswerten Ersatzteilen für Mazda Automobile mit Kreiskolbenmotor oder bei deren Fehlen gleichwertige Ersatzmöglichkeiten bekannt zu geben.

3. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden.
    1. Natürliche Personen ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr.
    2. Juristische Personen und Firmen mit Sitz im In- und Ausland.

4. Aktivmitglieder

  1. Besitzer bzw. Fahrer von Fahrzeugen mit Mazda-Kreiskolbenmotor sind Aktivmitglieder.

5. Passivmitglieder

  1. Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen wollen. Es steht Ihnen offen, an den gesellschaftlichen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

6. Ehrenmitglieder

  1. Zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Generalversammlung eine natürliche Person werden, die sich in besonderer Weise um Zweck und Aufgaben des Vereins gemäss Art. 2 dieser Statuten verdient gemacht hat.
  2. Verdienste um den Verein selbst können mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden.

7. Beitritt

  1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
  2. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung des Vereins. Die Aufnahme kann in begründeten Fällen von der Generalversammlung abgewiesen werden.
  3. Mit der Aufnahme in den Verein werden dessen Statuten und Beschlüsse anerkannt.

8. Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.
  2. Bei freiwilligem Austritt hat das Mitglied dem Präsidenten bis zum 31. Dezember des laufenden Vereinsjahres eine schriftliche Austrittserklärung einzureichen, ansonsten die Mitgliedschaft ein weiteres Jahr fortdauert.
  3. Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung, wenn ein Mitglied.
    1. nachweislich dem Vereinszweck gemäss Art. 2 zuwiderhandelt.
    2. das Ansehen des Vereins schädigt.
    3. die fälligen Jahresbeiträge trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt.

9. Organisation

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Generalversammlung als oberstes Organ (Legislative).
    2. der Vorstand (Exekutive).
    3. die Revisoren.

10. Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
  2. Die Traktanden der Generalversammlung sind:
    1. Protokoll der letzten Generalversammlung
    2. Jahresbericht des Präsidenten
    3. Jahresrechnung
    4. Bericht und Anträge der Revisoren
    5. Wahlen (Präsident, übriger Vorstand, Revisoren)
    6. Festlegung des Jahresbudgets und der Mitgliederbeiträge
    7. Jahresprogramm
    8. Anträge der Mitglieder
    9. Allgemeine Umfrage und Verschiedenes
  3. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat mindestens vier (4) Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
  4. Anträge an die Generalversammlung sind schriftlich begründet mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin dem Präsidenten einzureichen.
  5. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von 1/4 aller Mitglieder einberufen.
  6. An ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen sind die Aktivund Ehrenmitglieder stimmberechtigt.
  7. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

11. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier sowie zwei Beisitzer.
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung.
  3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. In allen rechtsverbindlichen,
    schriftlichen Angelegenheiten gilt Kollektivunterschrift zu Zweit.
  6. Der Vorstand führt über seine periodischen Sitzungen Beschlussfassungsprotokolle. Die Protokolle können von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden.
  7. Über Ausgaben bis zum Gesamtbetrag von Fr. 500.- (fünfhundert) kann der Vorstand im Einzelfalle in eigener Kompetenz entscheiden. Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung der Generalversammlung einzuholen. In allen finanziellen Angelegenheiten zeichnen der Präsident und der Kassier zu Zweit (Kollektivunterschrift).
  8. Der Vorstand ist für die Erfüllung der Zweckbestimmung gemäss Art. 2 verantwortlich.

12. Revisoren

  1. Die zwei durch die Generalversammlung gewählten Revisoren haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Bücher und Protokolle zu nehmen, Belege zu kontrollieren und den Kassabestand zu prüfen.
  2. Die Revisoren prüfen alljährlich die Geschäfts- und Rechnungsführung und erstatten der Generalversammlung darüber einen schriftlichen Bericht.
  3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

13. Finanzen

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Spenden und Schenkungen, den Zinsen des Vereinsvermögens sowie Erträgen aus der allgemeinen Vereinstätigkeit.
  2. Passivmitglieder bezahlen den halben Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung festlegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Für finanzielle Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

14. Statutenänderung(en)

  1.  Anträge auf Statutenänderung(en) können zu jeder ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung schriftlich gestellt werden. Die Änderung der Statuten bedarf der Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

15. Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann jederzeit durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittels-Mehrheit aller Aktivmitglieder aufgelöst werden.
  2. Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung schriftlich mitzuteilen.
  3. Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens, des Inventars und aller vorhandenen Unterlagen.

16. Inkrafttreten

  1. Diese Statuten treten mit Genehmigung durch die ordentliche Generalversammlung vom 19. Januar 2020 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 17. Januar 2016.

8586 Riedt b. Erlen, 19. Januar 2020